BUNDESTAGSPRÄSIDENTIN REKLAMIERT LEGITIMITÄT DER ABGEORDNETENWAHL : Keine Wahlrechtsreform ohne mehr Frauen im Bundestag

10. August 2025 // Nachrichtenredaktion / Holger H. Lührig

Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (CDU) hat die Fraktionen des Bundestages aufgefordert, eine erneute Änderung des Bundestagswahlrechts in Angriff zu nehmen. Sie sieht ein Legitimitätsproblem, wenn mit der Erststimme direkt gewählte Wahlkreisbewerber:innen aufgrund der Zweistimmendeckung kein Abgeordnetenmandat erhalten haben. Die von Klöckner angestoßene Legitimitätsdebatte wirft auch ein Schlaglicht auf die unterdurchschnittliche Repräsentanz von Frauen im Bundestag. Keine Wahlrechtsreform ohne mehr Frauen im Bundestag, fordert die Gesellschaft Chancengleichheit. Der Vorstand der Gesellschaft hat dazu den Vorschlag zur Diskussion gestellt, eine geschlechterbezogene Stichwahl einzuführen.

Verzicht auf Erststimme oder Stichwahl in Direktwahlkreisen?

Für Klöckner geht es um die Frage, ob zukünftig auf die Erststimme grundsätzlich verzichtet werden sollte oder ob ihr wieder mehr zur Geltung verholfen werden sollte. Klöckner hat dazu keinen eigenen Vorschlag gemacht. Sie hat auch nicht dazu Stellung genommen, ob Kandidatinnen und Kandidaten mit einer relativen Stimmenmehrheit von beispielsweise weniger als einen Drittel der abgegebenen Stimmen (oder noch weniger) ausreichend legitimiert sind, einen Wahlkreis im Bundestag zu vertreten. Dass weniger als ein Drittel der Mitglieder des Bundestages weiblich sind und das Parlament zu mehr als zwei Dritteln aus Männern besteht, hat Klöckner ebenfalls nicht als Legitimitätsproblem angesprochen.

Die von der Ampel-Koalition mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP beschlossene, von Klöckner kritisierte Zweitstimmendeckung hat dazu geführt, dass 23 Direktkandidat:innen trotz eines (meist geringen) Vorsprungs in ihrem Wahlkreis gegenüber ihren Mitbewerber:innen nicht den Bundestag einziehen konnten, weil ihrer Partei die nötige Zweitstimmendeckung aufgrund des schlechten Zweitstimmenergebnisses auf Landesebenen fehlte. Infolgedessen sind drei Wahlkreise in Hessen und einer in Baden-Württemberg überhaupt nicht durch Abgeordnete im Bundestag vertreten. Diese Regelung war vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden, wird aber in Teilen der Bevölkerung, insbesondere in den betroffenen Wahlkreisen und von den Wahlkreisbewerber:innen, nicht verstanden. CDU und CSU kämpfen seit Jahren für eine neuerliche Wahlrechtsreform.

Nach Auffassung von Klöckner würde es bei Weitergelten dieser Regelung schwieriger, jemanden zu überzeugen, noch für einen Wahlkreis direkt zu kandidieren. So wie das Wahlrecht jetzt sei, „haben wir ein Legitimierungsproblem gegenüber der Bevölkerung und ein Repräsentationsproblem“. Auf diese Weise sei die Erststimme entwertet worden, fügte Klöckner hinzu.

Eine Lösung wird letztlich nach Auffassung von Wahlrechtsexperten nur mit der Durchführung von Stichwahlen in den Direktwahlkreisen möglich sein. Das Modell einer „integrierte Stichwahl“ – hat der Wahlrechtsexperte Prof. Dr. Robert Vehrkamp im zwd-POLITIKMAGAZIN zur Diskussion gestellt.

Stichwahl, wie? Ein Kommentar aus der Sicht der Gesellschaft Chancengleichheit

Das von Klöckner angesprochene Legitimationsproblem stellt sich allerdings auch in anderer Hinsicht, hat die Gesellschaft Chancengleichheit in einer am 8. August veröffentlichten Stellungnahme eingewendet. Denn einerseits habe die CDU-Politikerin nicht die reale Situation angesprochen, dass in den Bundestag gewählte Abgeordnete – vor allen in den Großstädten – überwiegend nicht einmal 40 Prozent der Stimmen im Wahlkreis auf sich vereinigen konnten. Es sei durchaus zu hinterfragen, ob ein mit relativer Mehrheit von 21,6 Prozent der Wählerstimmen in den Bundestag gewählter Bundestagsabgeordneter im Sinne von Klöckners Legitimitätsanspruch wirklich über die ausreichende Legitimität verfüge, die Interessen der (Mehrheit der) Wählerinnen seines Wahlkreises zu vertreten. Und anderseits habe Klöckner sich – anders als ihre Vorgängerin Bärbel Bas (SPD) – bisher nicht zum Legitimationsproblem der unzulänglichen Repräsentanz von Frauen im Bundestag geäußert. Das aber ist bei jeder weiteren Wahlrechtsreform zu bedenken.

Im Koalitionsvertrag von CDU, CDU und SPD 2025 wird auf die angesprochenen Punkte explizit hingewiesen:

"Wir werden das bestehende Bundestagswahlrecht ändern:
Wir wollen eine Wahlrechtskommission einsetzen, die die Wahlrechtsreform 4512 2023 evaluieren und im Jahr 2025 Vorschläge unterbreiten soll, wie jeder Bewerber mit Erststimmenmehrheit in den Bundestag einziehen kann und der Bundestag unter Beachtung des Zweitstimmenergebnisses grundsätzlich bei der aktuellen Größe verbleiben kann. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren soll dann unverzüglich eingeleitet werden. Dabei soll auch geprüft werden, wie die gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen im Parlament gewährleistet werden kann und ob Menschen ab 16 Jahren an der Wahl teilnehmen sollten."

Daran anknüpfend hat die Gesellschaft Chancengleichheit heute Eckpunkte zu der anhängigen Debatte veröffentlicht, die auch die Forderungen nach einer gleichberechtigten Repräsentanz von Frauen im Parlament aufgreift. Als eine Möglichkeit wird im Zusammenhang mit der Direktwahl eine Stichwahl nach französischem Vorbild befürwortet. Das Modell könne durchaus mit der Zweistimmendeckung in Einklang gebracht werden. Eine Besonderheit des Vorschlages der Gesellschaft Chancengleichheit ist, Elemente von mehr Geschlechtergerechtigkeit mit der Wahlrechtsreform zu verbinden.

DISKUSSIONSPAPIER DES VORSTANDES DER GESELLSCHAFT CHANCENGLEICHHEIT IM WORTLAUT (hier auch zum Download als PDF)



VORSCHLAG ZU ECKPUNKTEN EINER WAHLRECHTSREFORM

Präambel

Die nachstehenden Vorschläge zu einer Wahlrechtsreform orientieren sich an der Aufgabe des Gesetzgebers, gemäß Art. 3 Absatz 2 darauf hinzuwirken, dass die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei der Verteilung der Direktwahlmandate gewährleistet und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für Bewerberinnen hingewirkt wird.

Ziel einer neuerlichen Wahlrechtsreform muss nach Auffassung der Gesellschaft Chancengleichheit sein, mit der Bundestagswahl Frauen größere Chancen zu eröffnen, in den Bundestag gewählt zu werden. Nur mit einer Regelung, die eine ausreichende Repräsentanz von Frauen im Bundestag ermöglicht, ist eine neuerliche Wahlrechtsreform zu rechtfertigen.

Bedauerlicherweise hat sich die Wahlrechtskommission des 20. Deutsche Bundestages nicht zu Maßnahmen zur Verstärkung des Frauenanteils im Bundestag - wie beispielsweise zu der vorgeschlagenen Paritätslösung - durchringen können. Auch die vom früheren Bundestagsvizepräsidenten Dr. Thomas Oppermann vorgeschlagene Alternative, die Anzahl der Wahlkreise zu halbieren und in den neuen, größeren Wahlkreisen Doppelkandidaturen - je ein Mann und eine Frau - einzuführen, ist bisher nicht aufgegriffen worden.

Das Thema bleibt auf der Agenda, wie sich an der Tatsache zeigt, dass 2025 nur 32,4 Prozent der Bundestagsmitglieder Frauen sind. Besonders signifikant ist, dass im aktuellen Bundestag 276 Abgeordete ein Direktmandat gewonnen haben, davon waren 61 Frauen (21,1 %), aber 215 Männer. Von den über Landeslisten eingezogenen 354 Bundestagsabgeordneten sind 143 Frauen (40,4 %). An diesen Fakten orientieren sich die nachstehenden Eckpunkte. Sie knüpfen an das Oppermann-Modell an, ohne die Zahl der Wahlkreise erheblich zu reduzieren.

Bedauerlicherweise hat sich die Wahlrechtskommission des 20. Deutsche Bundestages nicht zu Maßnahmen zur Verstärkung des Frauenanteils im Bundestag — wie beispielsweise zu der vorgeschlagenen Paritätslösung — durchringen können. Auch die vom früheren Bundestagsvizepräsidenten Dr. Thomas Oppermann vorgeschlagene Alternative, die Anzahl der Wahlkreise zu halbieren und in den neuen, größeren Wahlkreisen Doppelkandidaturen — ein Mann und eine Frau — einzuführen, ist bisher nicht aufgegriffen worden. Nicht rechtlich bewertet wurde in der Wahlrechtskommission das von Prof.in Dr.in Silke Laskowski und (PSt.a.D.) Elke Ferner entworfene Modell der „paritätsgebundenen Sitzzuteilung“. Durch die zustimmende Rechtssprechung des BVerfG zur „zweitstimmengebundenen Sitzzuteilung“ wird das Modell durchaus verfassungsrechtlich gestützt.

Das Thema bleibt auf der Agenda, wie sich an der Tatsache zeigt, dass 2025 nur 32,4 Prozent der Bundestagsmitglieder Frauen sind. Besonders signifikant ist, dass im aktuellen Bundestag von den 276 Abgeordneten, die ein Direktmandat gewonnen haben, lediglich 61 Frauen (21,1 %), aber 215 Männer sind. Von den über Landeslisten eingezogenen 354 Bundestagsabgeordneten sind 143 Frauen (40,4 %). An diesen Fakten orientieren sich die nachstehenden Eckpunkte. Sie knüpfen an das Oppermann-Modell an, ohne die Zahl der Wahlkreise erheblich zu reduzieren.

• Die Zahl der Bundestagswahlkreise wird auf 252 (statt 299) reduziert.

BEGRÜNDUNG: Allen mit der Erststimme Gewählten soll damit grundsätzlich der Einzug in den Bundestag ermöglicht werden, ohne dass die Zusammensetzung des Bundestages gemäß Zweitstimmenergebnis in Frage gestellt werden muss.

• Die Anzahl der auf Landeslisten zu wählenden Abgeordneten wird auf 378 (statt bisher 331) erhöht.

BEGRÜNDUNG: Es bleibt bei insgesamt 630 Abgeordneten. Die Zweitstimme entscheidet über die Zusammensetzung des Bundestages. Um zu gewährleisten, dass dabei eine ausreichende Zahl von Frauen zum Zuge kommt, soll im Interesse der geschlechtergerechten Verteilung der Abgeordnetensitze hierzu ergänzend geregelt werden, dass Frauen mindestens zur Hälfte auf den ersten 20 Plätzen der Landeslisten aller Parteien und darüber hinaus in angemessener Form, möglichst paritätisch, vertreten sein müssen. Das Reißverschlussprinzip kann gewährleisten, dass Bewerberinnen nicht auf den hinteren aussichtslosen Plätzen einsortiert werden.

• In jedem Direktwahlkreis werden für die Kandidaturen zwei Listen, eine für männliche und eine für weibliche Bewerbungen, eingerichtet. Die Parteien stellen für jede Liste jeweils einen Mann und eine Frau auf. Die Wählerinnen und Wähler haben für jede der beiden Listen eine Stimme. Wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent aller abgegebenen Stimmen erhält, ist direkt gewählt. Erreichen die Bewerberin und der Bewerber einer Partei zusammengezählt mehr als 50 Prozent der Stimmen, ist derjenige oder diejenige von beiden in den Bundestag gewählt, der oder die mehr Stimmen, mindestens aber ein Drittel der Stimmen, auf sich vereinigt.

BEGRÜNDUNG: Damit wird ausgeschlossen, dass ein Wahlkreisbewerber oder eine Wahlkreisbewerberin mit einem Erststimmenergebnis mit weniger als 33 Prozent in den Bundestag einziehen kann (wie bei den Wahlen von 2021 oder 2025). Damit soll der Tatsache entgegengewirkt werden, dass bei der relativen Mehrheitswahl in Deutschland in aller Regel (weitaus) mehr als die Hälfte der Stimmen „erfolgswertlos“ ist. Erfolgswertlosigkeit hatte ihren besonderen Ausdruck bei der Bundestagswahl 2025, weil wegen der fehlenden Zweitstimmendeckung 23 bei der Direktwahl obsiegende Bewerberinnen und Bewerber kein Mandat zugeteilt bekamen und sogar vier Wahlkreise im Bundestag durch Abgeordnete überhaupt nicht vertreten sind. Sie hatten überwiegend weniger als 32 Prozent der Stimmen erhalten. Andererseits genügten dem Bewerber mit der geringsten relativen Mehrheit 21,6 Prozent zum Einzug ins Parlament.


• Direkt gewählt ist nur, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent aller abgegebenen Stimmen erhält.
BEGRÜNDUNG: Damit wird ausgeschlossen, dass ein Wahlkreisbewerber oder eine Wahlkreisbewerberin mit einem Erststimmenergebnis mit weniger als 30 Prozent in den Bundestag einziehen kann (wie bei den Wahlen von 2021 oder 2025). Damit soll der Tatsache entgegengewirkt werden, dass bei der relativen Mehrheitswahl in Deutschland in aller Regel (weitaus) mehr als die Hälfte der Stimmen „erfolgswertlos“ ist. Wie der Parlamentarische Dienst des Landtags Brandenburg festgestellt hat, waren bei der Bundestagswahl 2021 in Brandenburg in jedem Wahlkreis mindestens 66 Prozent der Erststimmen von Erfolgswertlosigkeit betroffen, weil kein Wahlkreissieger mehr als 34 Prozent der Erstimmen erhielt. Bei der Bundestagswahl 2025 haben die Wahlkreissieger und -siegerinnen, die wegen der fehlenden Zweitstimmendeckung kein Mandat erhalten haben, überwiegend weniger als 32 Prozent der Stimmen erhalten.

• Hat keine bzw. keiner der Bewerberinnen und Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit erreicht, findet 14 Tage nach dem ersten Wahlgang eine Stichwahl statt. Dabei treten der bestplatzierte männliche Bewerber bzw. die bestplatzierte Bewerberin derjenigen Partei, die zusammengerechnet das beste Stimmenergebnis erreichte, gegen den Mann oder die Frau einer anderen, der zweitplatzierten Partei an.

BEGRÜNDUNG UND ERLÄUTERUNG: Dieser Vorschlag weicht von der Stichwahlpraxis sowohl bei Landrats- und Bürgermeisterwahlen in Deutschland abund lehnt sich an das sogenannte Oppermann-Modell an. Die Neuregelung ermöglicht, dass die Wählerinnen und Wähler bei den Stichwahlen zwischen dem bestplatzierten Mann und der bestplatzierten Frau des ersten Wahlgangs entscheiden können. Diese Regelung soll das Geschlechterdefizit zulasten der Bewerberinnen verringern helfen. Im Ergebnis können aber auch sowohl ein Mann gegen einen Mann als auch eine Frau gegen eine Frau antreten. Verzichtet ein Bewerber oder eine Bewerberin auf die Teilnahme an der Stichwahl, kommt der nächstplatzierte Bewerber oder die nächstplatzierte Bewerberin zum Zuge. Es obliegt weiterhin den Parteien, ob und welche mehrheitsfähigen Frauen und Männer sie aufstellen, und auch ihrer Verantwortung, ob sie Frauen so platzieren und unterstützen, dass sie bei Direktwahlen erfolgreich sein können.

• Wird in diesem Stichwahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (also bei Mitzählung der Enthaltungen) nicht erreicht, ist der Bewerber oder die Bewerberin nicht gewählt.
BEGRÜNDUNG: Nur damit wird das von Bundestagspräsidentin Klöckner reklamierte Legitimitätsproblem gelöst. Die Entscheidung, wer den Wahlkreis im Bundestag vertreten soll, liegt bei den Wählerinnen und Wählern des Wahlkreises. Würde keine der zur Wahl stehenden Personen die absolute Mehrheit der Stimmen erreichen, würde das letztlich in der Verantwortung der Parteien stehen, die für die personellen Vorschläge verantwortlich sind. Angesichts der Tatsache, dass bei der letzten Bundestagswahl 2025 nur wenige Parlamentsangehörige mit mehr als 50 Prozent der Stimmen gewählt wurden, wird bei einer Stichwahl vor Ort ein Parteienbündnis zur Durchsetzung eines Kandidaten oder einer Kandidatin in Betracht kommen. Das bietet sich insbesondere in Ostdeutschland an, wo die Wahlkreise überwiegend mit relativer Mehrheit an die gerade dort besonders rechtsextreme AfD gegangen sind, obwohl mehr als die Hälfte der Erststimmen auf die anderen demokratischen Parteien entfielen.

Nach dem vorgeschlagenen Modell werden die Rechte der Parteien nach Art. 38 GG nicht verletzt: denn die Entscheidung über Kandidaturen liegt weiterhin bei den Parteien, die ihre Kandidatinnen und Kandidaten aufstellen, und letztlich bei den Wählerinnen und Wählern, die über die Bewerberinnen und Bewerber frei entscheiden können.

Berlin, 08.08.2025 Für den Vorstand der Gesellschaft Chancengleichheit e.V.
Holger H. Lührig (Sprecher), Dr. Dagmar Schlapeit-Beck (Göttingen) sowie Renate Maltry (München)


Redaktioneller Hinweis zum weiteren Diskurs über die Wahlrechtsreform

Über die damit eingeleitete Debatte wird das zwd-POLITIKMAGAZIN in den kommenden Monaten weiter berichten und dazu auch zu einer Videokonferenz einladen. Weitere Informationen: info@chancengleichheit.de. Gäste sind herzlich willkommen.

Artikel als E-Mail versenden