zwd Berlin. Bundesjustizministerin Hubig begrüßt das mehrheitliche Votum der Länder für die vom Land Hamburg beantragte, von Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen mitgetragene Entschließung (Drs. 357/ 26), die sexuelle Selbstbestimmung über ein in Konsens gegründetes Sexualstrafrecht zu stärken. Obwohl im Koalitionsvertrag von Union und SPD eine Reform im Sinne der „Nur Ja heißt Ja“-Regel eigentlich nicht festgeschrieben ist, zeigte sich Hubig nach der Entscheidung des Bundesrates in der Sitzung vor Beginn der Sommerpause zuversichtlich, diese mache „eine Verständigung in der Koalition“ leichter möglich.
Hubig fordert Schutz sexueller Selbstbestimmung über Konsens-Regel
Die Ministerin erkennt darin ein Anzeichen für die parteiübergreifende Unterstützung einer entsprechenden Gesetzesänderung. Das sei „eine sehr gute Entwicklung - und ermutigend“, erklärte sie gegenüber der dpa am 10. Juli. Viele andere Staaten Europas hätten schon eine derartige Vorschrift. Diese ist z.B. in Schweden, Italien oder Griechenland rechtswirksam (Anm. d. Red.). Für die Bundesrepublik sollte es ein Ziel sein, es diesen Ländern gleichzutun, indem sie „sexuelle Selbstbestimmung auch konsequent schützt“. Die grüne hamburgische Justizsenatorin Anna Gallina lobte den Mehrheitsbeschluss der Länder für „Nur Ja heißt Ja“. Das Strafrecht müsse „sexuelle Selbstbestimmung stärken“. Künftig sei offensichtlich, dass wer eine Sexualhandlung initiiere, sich der Einwilligung der anderen Person vergewissere.
Grüne und linke Minister:innen bewerten Entscheidung als Fortschritt
Die Annahme des Antrags durch den Länderrat und die Unterstützung, die das Bundesjustizministerium (BMJV) signalisiere, beurteilte Gallina als „weitere(n) Meilenstein“. Bereits die 2016 eingeführte sog. Nichteinverständnislösung („Nein heißt Nein“-Regel), die Sexualakte gegen den ausdrücklichen Willen eines Opfers strafbar macht, bildete einen Paradigmenwechsel verglichen mit dem früheren Grundsatz, welcher Widerstand der Betroffenen erforderte. Ebenso befürwortete die Justizministerin von Mecklenburg-Vorpommern Jacqueline Bernhardt (Die Linken) das positive Abstimmungsergebnis als „gewaltigen Fortschritt“ für den Schutz von Mädchen und Frauen.
Mit der angestrebten Konsens-Regel würden gegenüber dem bisherigen Prinzip „auch schwerwiegende Situationen“ erfasst. Die Schockstarre nannte Bernhardt als ein Beispiel für solche Fälle. Auf diese ist die Widerspruchs-Lösung faktisch nicht anwendbar. Das Einverständnis solle „freiwillig, eindeutig, widerruflich“ sein und nicht aus dem Verhalten eines Opfers abgeleitet werden, das bei Bedrohung durch Gewalt schweigt, Angst hat, psychisch bedingt reflexartig erstarrt oder passiv bleibt. Eine konsensbasierte Regelung wertete Bernhardt als „gelebte Gleichstellung“. Laut kriminologischen Erkenntnissen seien Opfer von Übergriffen häufig nicht imstande, sich dem Angreifer aktiv zu widersetzen, betonte das Landes-Justizministerium, so dass nicht im Einvernehmen erfolgte Handlungen entweder nicht zur Anklage gebracht würden oder sich im Gerichtsprozess nicht hinreichend nachweisen ließen.
Länder schlagen vor, Femizide als besonderen Tatbestand zu benennen
Gemäß Bundesratsbeschluss (Drs. 357/ 26 (B)) ist die Koalitionsregierung nun aufgefordert, „zur Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung und im Interesse eines effektiven Opferschutzes“ einen Gesetzentwurf vorzulegen, um ein auf Zustimmung gegründetes Sexualstrafrecht nach der „Nur Ja heißt Ja“-Regel einzuführen. Ein weiterer, vom Land Schleswig-Holstein eingereichter Antrag (Drs. 385/ 26) zur konsequenten Verwirklichung der Istanbul-Konvention (IK) mit ähnlicher Zielsetzung, d.h. eine Reform in Richtung auf ein konsensbasiertes Modell zu erwägen, überwies der Bundesrat zur Beratung an den federführenden Rechtsausschuss, den Familien- und Innenausschuss.
Eine Mehrheit der Länder stimmte ebenfalls für den Entschließungsantrag von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen (Drs. 345/ 26), Femizide über geschlechtsbezogene Tatmotive gesondert ins Strafrecht aufzunehmen. Die Justizministerin von MV Bernhardt unterstrich als Erfolg, dass sich die meisten Länder hinter den Vorschlag stellten, „die besondere Qualität dieses Unrechts im Strafrecht sichtbar“ zu machen, wofür Fachleute jahrelang plädierten. Damit werde im Gesetz ganz konkret die äußerste Form geschlechtsbezogener Gewalt benannt. Femizide seien „Ausdruck von Besitzdenken, Kontrolle und patriarchalen Herrschaftsvorstellungen“, Frauen würden vielfach umgebracht, da sie versuchten, sich zu trennen oder unabhängig zu leben, erläuterte die Linken-Politikerin. Häufig hätten die Täter die von der Frau getroffene Entscheidung nicht akzeptiert und gedacht, über Leben, Freiheit und Tod des Opfers bestimmen zu dürfen.
MV-Ministerin: Paragraphen im Strafgesetz müssen überarbeitet werden
In der Folge der Entscheidung des Bundesrates seien die Paragraphen zu Mord und Totschlag im Strafgesetzbuch (StGB) zu überarbeiten, was auch – durch die Fachleute-Gruppe des Europarates gegen Gewalt an Frauen (GREVIO) im Basis-Evaluierungsbericht (2022) - zur Umsetzung der IK in der Bundesrepublik empfohlen wurde. Wie der Antrag verwies Bernhardt auf die FemiziDE-Studie von 2025, die ersichtlich machte, dass es sich bei der überwiegenden Mehrzahl geschlechtsspezifischer Tötungen (81,2 Prozent) um Femizide im Rahmen von (Ex-) Partnerschaften handle, häufig im Kontext von tatsächlichen oder befürchteten Trennungen. Gerichte würden diese Taten jedoch nicht einheitlich bewerten, sondern z.T. als Mord einordnen, teilweise auch als Totschlag. Nicht immer würde es gelingen, geschlechtsspezifische Motive über die im Gesetz vorhandenen Mordmerkmale eindeutig zu bestimmen, so die Landes-Ministerin weiter. Das müsse der neue Gesetzentwurf zu den vorsätzlichen Tötungsdelikten berücksichtigen, den die Bundesregierung durch die Entschließung des Länderrates (Drs. 345/ 26 (B)) aufgerufen ist zu erarbeiten.
BMJV: Bei Einsatz von K.o.-Tropfen besonders schlimme Sexualgewalt
Hinsichtlich der ebenfalls in der Sitzung beratenen Regierungsvorlage zum verschärften Strafrecht beim Einsatz von K.o.-Tropfen nahmen die Bundesländer, wie vom federführenden Rechtsausschuss empfohlen, Stellung. Die Staatssekretärin im BMJV Eva Schmierer (SPD) hob in ihrer Rede vor dem Bundesrat hervor, dass das Verwenden von K.o.-Tropfen zum Zweck einer Vergewaltigung „eine besonders perfide und niederträchtige Form von Gewalt“ darstelle. Schmierer bekräftigte, das Strafrecht müsse auf diese schlimme Art sexueller Gewalt und das Verbrechen „eine deutliche Antwort geben“, Betroffene sollten sicher sein, dass sie den Staat auf ihrer Seite hätten.
Im Ziel, die Gewalttaten konsequent zu bestrafen, stimmten BMJV und Länder überein, unterschieden sich lediglich in Lösungsansätzen. Gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates rechtfertigte die Staatssekretärin die Version der Regierung, die ein „umfassende Konzept“ verfolge. Dabei stelle sie neben die im Gesetz bislang aufgeführten, bei Übergriff oder Vergewaltigung verwendeten „gefährliche(n) Werkzeuge“ ergänzend die „gefährliche(n) Mittel“, welche die physische Unversehrtheit bzw. Gesundheit des Opfers auf Spiel setzten. Auch möglicherweise in Zukunft auftretende, derzeit noch nicht mitgedachte Formen von Taten seien einbezogen. Schmierer kritisierte, dass die vom Länderrat angeratene Formulierung enger gefasst sei und eine praktisch schwerer nachweisbare Ermöglichungsabsicht zugrunde lege.
Bundesregierung wirbt für Annahme des Gesetzentwurfes
Die SPD-Politikerin versicherte, dass im Regierungsentwurf „alle relevanten Konstellationen“ inbegriffen seien. Anders als in der Begründung der Fassung des Bundesrates nahegelegt, sei das Verabreichen der schädlichen Substanzen, um ein Opfer zu vergewaltigen, nicht bloß eine Handlung zur Vorbereitung der Tat, sondern nach der geltenden Rechtsprechung wende man schon ab diesem Moment Gewalt an Auch mit dem Argument, dass der Zusammenhang zwischen Einsatz von K.o.-Tropfen und Vergewaltigung subjektiv in einem einfachen Vorsatz begründet sei, warb die Staatssekretärin für den Entwurf.
Wie im Gesetzesvorschlag des Bundesrates (Drs. 21/ 551) vom 24. Juni soll nach dem Willen der Länder bei sexuellen Übergriffen, Vergewaltigung und Raub als qualifizierendes Merkmal für Freiheitsstrafen von mindestens 5 Jahren das Verabreichen von „Gift oder andere(n) gesundheitsschädliche(n) Stoffe(n)“ hinzutreten. Sie legen einen Schwerpunkt darauf, im Gesetz herauszustellen, dass die schädigenden Substanzen „zur Ausführung der Tat“ eingesetzt werden, da das Untermischen von Betäubungsmitteln o.ä. noch vor den Anfang des Übergriffs oder der Vergewaltigung selber falle. Ihre im Verhältnis zur Regierungsvorlage speziellere Formulierung begründen sie u.a. damit, dass der Begriff der „gefährliche(n) Mittel“ bisher noch nicht im Strafgesetzbuch auftauche, wodurch Fragen offenblieben, z.B. wie dieser inhaltlich zu bestimmen sei. Der Vorschlag des Länderrates würde demgegenüber erlauben, auf vorherige Rechtsprechung und Interpretation des Begriffs zurückzugreifen.
Kabinett wird Digitalschutzgesetz nach Parlamentsferien vorlegen
In der Befragung durch das Parlament stellte Bundesjustizministerin Hubig am 08. Juli heraus, die Regierung bekämpfe gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen ernsthaft gegen Frauen gerichtete Gewalt, und umriss die diesbezüglichen, vom BMJV eingeleiteten Gesetzesinitiativen. Hubig erwähnte die – in einer Anhörung am 06. Juli von der Mehrheit der Sachverständigen gebilligten, im Bundestag Mitte Juni in erster Lesung debattierten – psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer häuslicher Gewalt, die im Mai vom Parlament bestätigte Aufnahme von Regelungen zu elektronischen Fußfesseln und verpflichtender Täterarbeit ins Gewaltschutzgesetz (GewSchG) und für die zweite Hälfte des Jahres geplante Gesetzentwürfe für ein verschärftes Sexualstrafrecht, ein geändertes Sorge- und Umgangsrecht sowie verbesserten Gewaltschutz für Betroffene in Familienrechtsverfahren.
Auf die Frage der rechtspolitischen Sprecherin der SPD-Fraktion Carmen Wegge nach dem in Aussicht gestellten digitalen Gewaltschutzgesetz erklärte die Justizministerin, das Bundeskabinett werde den Referentenentwurf des BMJV in den Parlamentsferien auf Grundlage der Stellungnahmen überarbeiten und eine geänderte Gesetzesfassung erstellen. Das bedeutet auch, dass der Bundestag daraufhin entscheiden wird. Die beiden wesentlichen Elemente des Gesetzentwurfes sind für Hubig einerseits, Lücken im Strafrecht zu beseitigen, andererseits, Regelungen durchsetzbar zu machen. Das Gesetz beziehe sich in erster Linie „auf pornografische Deepfakes“, deren Herstellung und Verbreitung. Es sei, „ganz wichtig, dass wir da jetzt Rechtssicherheit haben“, so die Ministerin. Das würde auch Verbreiten und Herstellen der Videos von Vergewaltigungen umfassen. Sie erachte es für bedeutsam, bei diesen „abscheulichen Taten“ eindeutigen, strafrechtlichen Schutz sicherzustellen.
Betroffene sollen Täter über IP-Adressen identifizieren können
Was die Durchsetzung betrifft, müsse man es nach Ansicht von Hubig den Menschen ermöglichen, die Täter ausfindig zu machen, die anonym im Internet unterwegs seien. Dafür soll das Gesetz es künftig erlauben, Täter über IP-Adressen zu identifizieren, auch dass Gerichte zeitweilige Account-Sperren anordnen. Die frauenpolitische Sprecherin der Linksfraktion Kathrin Gebel bemängelte am Entwurf zur psychosozialen Prozessbegleitung (PsychPbG) von Opfern von Sexualstraftaten (Drs. 21/ 6214), dass digitale Gewalt nicht darin enthalten sei. Dennoch könnten auch Verfahren zu digitaler Gewalt, z.B. Deepfake-Pornografie, „sehr, sehr belastend sein“, so dass Betroffene auch von psychosozialer Begleitung in Prozessen „enorm profitieren“ würden. Ministerin Hubig hält das PsychPbG für eine hervorragende Einrichtung, die Gewaltopfer von der Anzeige bis zum rechtskräftigen Urteil unterstütze, und die es ihrer Ansicht nach für noch mehr Delikte geben sollte.
Sie könne sich außer bei häuslicher Gewalt „perspektivisch vorstellen, (…) noch weitere Schritte (zu) gehen“, vielleicht auch bei Digitalgewalt, wies aber auf Organisationen wie Hate Aid hin, die Betroffenen Hilfe gewährten. Als weitere Gesetzesvorhaben nannte Hubig neben dem Entwurf zum Einsatz von K.o.-Tropfen bei sexuellen Übergriffen und Raub eine in Bearbeitung befindliche Gesetzesregelung zu Femiziden und eine veränderte Verjährungsfrist bei Vergewaltigung. Die Gesetzesfassung zum Einsatz schädlicher Substanzen wird nach Angaben der Bundesregierung in einer Antwort (Drs. 21/ 6674) auf eine Anfrage der Linksfraktion (Drs. 21/ 6373) nach der Diskussion im Bundesrat und einer Stellungnahme der Koalitionsregierung ins Parlament eingebracht.
DIMR empfiehlt, hohe Hürden bei Prozessbegleitung abzusenken
Den Entwurf des PsychPbG hatte die Vorsitzende der Strafrechtskommission des Deutschen Juristinnenbundes (djb) Dilken Çelebi als sinnvoll eingeschätzt. Es würde über die Neuerungen für ein erweitertes, vereinfachtes und verbessertes Verfahren durch Nebenklage und psychosoziale Begleitung in Prozessen bei sexualisierter und häuslicher Gewalt über viele Jahre vom djb vorgebrachte Forderungen umsetzen. Çelebi monierte, dass der Entwurf die Möglichkeit der Nebenklage nicht auch für Straftaten verletzter intimer Lebensbereiche einräume, wie sie vielfach bei bildbasierter Sexualgewalt vorlägen. Überdies beanstandete sie, dass dem Opfer eine Anwaltsperson für die Nebenklage sowie ein:e psychosoziale Begleiter:in bloß in schwerwiegenden Fällen von häuslicher Gewalt beigeordnet werden könne. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin Sophie Funke am Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) sieht es als richtig an, psychosoziale Begleitung für den Opferschutz in Strafprozessen wirksamer zu machen.
Das könne dazu beitragen, Betroffene in Verfahren emotional zu stärken und ein selbstsichereres Auftreten zu fördern. Gleichzeitig ließe sich dadurch auch die Güte des Strafprozesses steigern, da die psychosoziale Begleitung vielleicht auch Bereitschaft von Zeug:innen, vor Gericht auszusagen, und die Qualität ihrer Schilderungen positiv beeinflussen würde. Funke schlug vor, die Gesetzesvorlage in mehreren Punkten anzupassen, d.h. die hohen Hürden beim Zugang zu reduzieren, die u.a. erfordern, dass die Opfer erhebliche psychische oder physische Folgen erlitten haben, und alle Betroffenengruppen, z.B. sämtliche am Verfahren beteiligte Kinder, zu berücksichtigen. Die Geschäftsführerin des Verbandes der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBBG) Heike Kleffner verlangte, das Recht auf Nebenklage von durch eine Straftat verletzten Personen auf Fälle auszudehnen, „wenn rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische“ u.a. menschenverachtende Motive eine Rolle spielen, geboten erscheint, um die eigenen Interessen zu vertreten.